(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
- 1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
- 2.
die Betriebsverfahren und
- 3.
die Schulung der Flugbesatzung.