LuftBO
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.03.1970
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
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§ 33 LuftBO – Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb

Die Besatzungsmitglieder müssen sich während des Starts und der Landung auf ihrem Platz befinden und durch Anschnallgurte gesichert sein. Für die diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung gilt dies auch während des Fluges. Sie dürfen ihren Platz während des Fluges nur verlassen, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig oder aus sonstigen Gründen unvermeidbar ist und die sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt wird.