LuftBO
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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.03.1970
Fundstelle:
BGBl I 1970, 262
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.
2015 I 1894
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§ 46 LuftBO – Betriebsstoffmengen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.
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