LuftBO
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.03.1970
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
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§ 51 LuftBO – Such- und Rettungsdienst

Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.