LuftFzgG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.02.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 15 LuftFzgG

(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.