LuftFzgG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.02.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 23 LuftFzgG

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.