LuftFzgG
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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
26.02.1959
Fundstelle:
BGBl I 1959, 57
, 223
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.
2021 I 882
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§ 40 LuftFzgG
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.
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