LuftFzgG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.02.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 43 LuftFzgG

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.