LuftFzgG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.02.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 58 LuftFzgG

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.