LuftGerPV 2013
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.02.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
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§ 15 LuftGerPV 2013 – Durchführungsvorschriften

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.