LuftPersV
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
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§ 107 LuftPersV – Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden
1.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
c)
mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
2.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.