Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach §
5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach §
31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern §
125 keine andere Regelung trifft.