§ 16 LuftPersV – Voraussetzungen für die Ausbildung |
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(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach §
1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Bewerber das Mindestalter nach §
17 besitzt,
- 2.
der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,
- 3.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und
- 4.
bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach §
65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und §
65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
Tauglichkeitszeugnis nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach §
1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,
- 3.
Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach §
30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
- 4.
bei Personen,
- a)
die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach §
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,
- aa)
eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach §
7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder
- bb)
eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach §
7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder
- b)
die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach §
30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und
- 5.
bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.
(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach §
7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
(4) Die nach §
5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach §
1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. §
106 ist entsprechend anzuwenden.