Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§
26 bis
28 gelten entsprechend.