LuftPersV
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
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§ 45a LuftPersV – Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.