(1) Die nach §
5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des §
7 in Verbindung mit den nach §
3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.