(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach §
57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.
den §§
57 und
57b des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
den §§
2 bis
16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
- 3.
den §§
1 bis
23,
34 und
38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
- 4.
denjenigen Vorschriften der nach §
42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.