LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.01.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68
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§ 15a LuftSiG – Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge

(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.
(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.