§ 15a LuftSiG – Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge |
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(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel
35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.
(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in §
14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. §
14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§
4 und
14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel
87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.