LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.08.1922
Fundstelle:
RGBl I 1922, 681
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 6.10.2026 I Nr. 289
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§ 49c LuftVG – Unabdingbarkeit

(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.