Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach §
57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach §
57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des §
42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach §
57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist.