LuftVO 2015
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO 2015)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.10.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
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§ 27 LuftVO 2015 – Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise

(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
1.
der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat,
2.
das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Flugs übermittelt wird.