LuftVStAbsenkV 2019
Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2019 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2019 - LuftVStAbsenkV 2019)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.11.2018
Fundstelle:
LuftVStAbsenkV 2019 vollständig anzeigen

§ 1 LuftVStAbsenkV 2019 – Steuersätze 2019

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2019 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,38 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,05 Euro,
3.
in anderen Ländern: 41,49 Euro.