erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach §
6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach §
25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;