Für Luftfahrtgerät nach §
1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach §
1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach §
31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.