LuftVZO
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.06.1964
Fundstelle:
Stand:
Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
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§ 96b LuftVZO – Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland

Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.