LuKIFG
Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.10.2025
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Aufgehoben:
Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft
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§ 3 LuKIFG – Förderbereiche und Fördervoraussetzungen

(1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:
1.
Bevölkerungsschutz,
2.
Verkehrsinfrastruktur,
3.
Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
4.
Energie- und Wärmeinfrastruktur,
5.
Bildungsinfrastruktur,
6.
Betreuungsinfrastruktur,
7.
Wissenschaftsinfrastruktur,
8.
Forschung und Entwicklung und
9.
Digitalisierung.
(2) Die Förderung erfolgt trägerneutral.
(3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.
(4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach Absatz 1 stehen.
(5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro.
(6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher.