LuKIFG
Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.10.2025
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Aufgehoben:
Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft
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§ 9 LuKIFG – Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes

(1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.