LwG
Landwirtschaftsgesetz (LwG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.09.1955
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 358 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 6 LwG

Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.