LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.1953
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
LwVfG vollständig anzeigen

§ 10 LwVfG

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.