LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.1953
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
LwVfG vollständig anzeigen

§ 3 LwVfG

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen; wiederholte Berufung ist zulässig.
(2) Für das Recht, die Berufung zum ehrenamtlichen Richter abzulehnen, gelten die §§ 35 und 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, jedoch entscheidet über das Gesuch der Präsident des Oberlandesgerichts, bei Gesuchen ehrenamtlicher Richter des Bundesgerichtshofes der Präsident des Bundesgerichtshofes; der Anhörung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht.