LwVfG
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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.07.1953
Fundstelle:
BGBl I 1953, 667
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.
2025 I Nr. 320
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§ 42 LwVfG
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
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