LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.1953
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 8 LwVfG

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.