MArbV
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.1972
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
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§ 4 MArbV

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1. in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
15,42 Euro,
2. in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
18,22 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
25,03 Euro,
4. in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
34,46 Euro.
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1. im gehobenen Dienst 34,24 Euro,
2. im höheren Dienst 40,00 Euro.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.