(1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach §
134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
- 1.
von Betrieben nach §
134 Absatz 2,
- 2.
von Erzeugern,
- 3.
im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der
Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des §
14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der
Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und
- 4.
Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der
Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
- 1.
an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach §
145 Absatz 2, 3 und 4,
- 2.
an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
- a)
- b)
- 3.
im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des §
14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der
Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2411.
Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.