An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des §
96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des §
96 Abs. 2 sind. §
184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.