MarkenV 2004
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.05.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
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§ 40 MarkenV 2004 – Zustimmung Dritter

Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.