(1) Der Einspruch nach §
130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.