Startseite

MarketFachwBAProFV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 16  Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.