Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von §
40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.