MautSysG 2014
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.12.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
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§ 4 MautSysG 2014 – Registrierung von Anbietern

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.