MBergG
Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.06.1995
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 5 MBergG – Verantwortlichkeit

Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für
1.
die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,
2.
die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und
3.
den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.