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Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.