mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach §
4 für den Erwerb oder nach §
5 oder §
22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:
- a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
- b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,