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MeistPrÖGlV
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.