§ 23 MessbG – Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway |
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(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:
- 1.
moderne Messeinrichtungen,
- 2.
Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- 3.
Anlagen im Sinne von §
14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und
- 4.
Messeinrichtungen für Gas im Sinne von §
20 Absatz 1.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach §
22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von §
19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist §
19 Absatz 6 zu beachten.