(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach §
29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. §
61 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach §
33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden.