§ 39 MessbG – Liegenschaftsmodernisierung |
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(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach §
6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.
(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.