Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§
41 und
42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach §
11 Absatz 2 und
3 Satz 1 über; §
11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.