Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§
55 bis
58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden.