Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.